AGB Holzbau Hettich GmbH

1. Geltung

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Holzbau Hettich GmbH und dem Kunden. Abweichende Bedingungen unserer Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, der Zwischenverkauf bleibt in jedem Fall vorbehalten.

2.2. Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.

2.3. Die Mehrwertsteuer ist immer , wenn nicht anders angegeben, dem Angebot hinzuzurechnen.

2.4. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurden, oder wenn sie unverzüglich nach Eingang des Auftrages bzw. termingemäß ausgeführt werden – hierbei gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers.

2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen.

3. Leitungen - Lieferung, Rücknahme und Gefahrübergang

3.1. Mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am vereinbarten Lieferort geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei vereinbarter Lieferung durch uns gilt stets "frei Bordsteinkante". Private Grundstücke und Auffahrten können ausnahmslos nicht befahren werden. Der Empfänger hat die Ware stets selbst abzuladen. Eine eventuelle Hilfeleistung beim Abladen oder beim Weitertransport der Ware durch unsere Mitarbeiter begründet keine weitere Gefahrübernahme bezüglich der Ware.

3.2. Jede Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen.

3.3. Die Rücknahme der Ware ist nur gegen Vereinbarung möglich. Stimmt der Verkäufer einer Rücknahme der gelieferten Ware zu, dann wird die Ware nur in einwandfreiem Zustand zurückgenommen. Für die Bearbeitung werden dem Kunden Handlingskosten in Höhe von 7% des Rechungsbetrages berechnet. In jedem Fall gehen Gefahr für Verlust bzw. Beschädigung auf den Kunden über. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.4. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

3.5. Teillieferungen sind zulässig.

3.6. Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.

4. Eigenschaften des Werkstoffes "Holz"

4.1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

4.2. Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

4.3. Insbesondere wenn das Produkt größeren Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen ausgesetzt wird, sind Größenänderungen unvermeidlich. Daher ist deren Ausdehnung durch den Eigentümer regelmäßig zu kontrollieren, gegebenenfalls Vorrichtungen zur Verbindung und Stabilisierung (z.B. Spanngurte) entsprechend der Größenänderungen der Holzbauteile nachzustellen. Ein Reißen von Spannvorrichtungen durch unsachgemäßen Betrieb und ungeeignete Einstellung berechtigt nicht zu kostenlosem Ersatz.

4.4. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

5. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels

5.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort, bei verpackter Ware innerhalb von 8 Kalendertagen, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.

5.2. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nicht oder nur unerheblich mindern. Eine bereits einmal geöffnete oder leicht beschädigte Verpackung stellt für sich keinen Mangel dar. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand oder ggf. im Rahmen der üblichen Weiterverarbeitung beseitigt werden kann.

5.3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.

5.4. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

5.5. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

5.6. Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen, bei Kaufleuten jedoch innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.

5.7. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Wir liefern grundsätzlich per Vorkasse, wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Kommt ein Kunde der vereinbarten Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht nach, gerät er ohne Aufforderung der Leistung in Verzug. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt – unbeschadet sonstiger Rechte – Verzugszinsen gemäß §288 BGB in der jeweiligen geltenden Fassung zu verlangen.

7. Gerichtsstand und angewendetes Recht

7.1. Weitere Abreden wurden nicht geschlossen. Erfüllungsort ist Kelheim, Gerichtsstand ist in jedem Falle das Amtsgericht Regensburg. Bei allen sich aus diesem Vertrag beziehenden Streitigkeiten zwischen Holzbau Hettich GmbH und Unternehmern, Vollkaufleuten sowie Personen, die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereiches haben, ist das Amtsgericht Regensburg zuständig. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksam, welche die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.


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Die Geschäftsleitung